Kurzzeitpflege/ Verhinderungspflege

Wir führen in unserem Heim nicht nur Pflege für unsere Dauerbewohner sondern auch Kurzzeitpflege durch.
Für Menschen, die sich bei uns für eine begrenzte Zeit zur Kurzzeitpflege aufhalten, gelten die gleichen pflegerischen Grundlagen wie in der vollstationären Pflege.

Anspruch

Die Kurzzeit- oder  Verhinderungspflege ist ein Anspruch, der jedem Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zusteht. Die Pflegekassen unterstützen dies mit einem Zuschuss. Die gesetzlichen Regelungen sehen einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr vor. Bei begutachteter Einschränkung der Alltagskompetenz kann auch ohne Pflegestufe ein Anspruch auf diese Versorgungsform bis zu maximal 38 Tagen im Kalenderjahr vorliegen.
Oft befinden sich die Pflegenden, bedingt durch die jahrelange Betreuung und Pflege ihrer Angehörigen, an der Grenze ihrer Kräfte. Kurzzeitpflege ist für diese Pflegenden meist die einzige Möglichkeit einmal auszuspannen oder endlich wieder mal Urlaub zu machen und gleichzeitig ihre Angehörigen in guten Händen zu wissen. So kann neue Kraft für die weitere Pflege zu Hause gesammelt werden.
Verhinderungspflege kommt zu Tragen, wenn pflegende Angehörige auf Grund einer eigenen Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Angehörigen zu pflegen. Diese Leistung kann zusätzlich zur Kurzzeitpflege beansprucht werden.

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